Seit dem 22. August 2022 wird für die Teilnahme an einer FBN-Prüfung kein Auszug aus dem Strafregister mehr verlangt. Sie müssen bei der Anwerbung einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen; dies heißt jedoch nicht, dass im Strafregister nichts vermerkt sein darf. Im Laufe des Auswahlverfahrens (nach Erlangung des FBN) prüft die Hilfeleistungszone, inwiefern eine Bewerbung aufgrund von Vermerken auf dem Auszug für unzulässig zu erklären ist oder nicht.

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